Änderungen in der Schülerbeförderung greifen zum Schuljahresbeginn
11. August 2009 von Landeselternrat Sachsen - Anhalt |
Durch eine Änderung des Schulgesetzes in Sachsen-Anhalt mit dem zwölften Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Juli 2009 ergibt sich der nachfolgende neue Wortlaut des § 71 Schülerbeförderung.
Eltern der Schüler die bisher nicht berücksichtigt wurden, müssen zum Schuljahresbeginn einen formlosen Antrag auf Rückerstattung des Betrages stellen, der die Eigenbeteiligung von 100 Euro übersteigt.
Liebe Eltern, gibt es bei Ihnen Probleme mit der Änderung des § 71? Schreiben Sie uns dazu auch Ihre Meinung.
§ 71 Schülerbeförderung
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schülerbeförderung.
(2) Die Träger der Schülerbeförderung haben die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler
1. der allgemeinbildenden Schulen bis einschließlich des 10. Schuljahrganges; die der Förderschulen darüber hinaus,
2. des schulischen Berufsgrundbildungsjahres und des Berufsvorbereitungsjahres und
3. des ersten Schuljahrganges derjenigen Berufsfachschulen, zu deren Zugangsvoraussetzungen kein mittlerer Schulabschluss gehört,unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht nur für die Wegstrecke zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule der von ihr oder ihm gewählten Schulform. Bei der Ermittlung der nächstgelegenen Schule werden Schulen in freier Trägerschaft dann nicht berücksichtigt, wenn die Schülerin oder der Schüler eine öffentliche Schule besucht. Besucht die Schülerin oder der Schüler eine Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 oder eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung, besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule mit diesem Bildungsangebot. Als nächstgelegene Schule gilt auch die Schule, die auf Anordnung der Schulbehörde besucht wird.
(3) Liegt die nächstgelegene Schule außerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung, so kann dieser seine Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 auf die Erstattung der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs beschränken, die er bei der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hat; dies gilt nicht im Falle des Besuchs von Förderschulen, wenn in dem Gebiet keine entsprechende Förderschule vorgehalten wird. Wird nicht die Schule besucht, bei deren Besuch ein Anspruch auf Beförderung oder Erstattung der notwendigen Aufwendungen bestünde, so werden nur die notwendigen Aufwendungen für den Weg zu dieser Schule erstattet. Die Erstattung darf den Betrag der notwendigen Aufwendungen für den Weg zu der tatsächlich besuchten Schule nicht überschreiten.
(4) Die Beförderungszeiten sind so festzulegen, dass die Teilnahme am Unterricht, der Besuch von Grundschulen gemäß § 4 sowie von Ganztagsschulen gemäß § 5 a Abs. 6 und § 12 Abs. 1 und die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schule gemäß § 12 Abs. 2 sowie an außerschulischen Betreuungsangeboten am Schulort für die Schülerinnen und Schüler gewährleistet ist. Die Öffnungszeiten der Schule, außerunterrichtliche Veranstaltungen und außerschulische Betreuungsangebote am Schulort sind zur Gestaltung einer wirtschaftlichen, im Regelfall in den Linienverkehr integrierten Schülerbeförderung und unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit für die Schülerinnen und Schüler mit dem zuständigen Träger des öffentlichen Personennahverkehrs abzustimmen.
(4a) Die Träger der Schülerbeförderung haben die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler
1. der Schuljahrgänge 11 und 12 der Gymnasien und der Schuljahrgänge 11 bis 13 der Gesamtschulen,
2. der Berufsfachschulen, sofern diese nicht bereits durch Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erfasst sind, der Fachschulen, Fachoberschulen und Fachgymnasienbei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs oder des freigestellten Schülerverkehrs von den Fahrtkosten zu entlasten. Die Entlastung erfolgt
1. bei Schülerinnen und Schülern nach Satz 1 Nr. 1 in Höhe der Fahrtkosten zu der unter zumutbaren Bedingungen nächstgelegenen Schule der von ihnen gewählten Schulform,
2. bei Schülerinnen und Schülern, die eine Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 oder eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung besuchen, in Höhe der Fahrtkosten zu der unter zumutbaren Bedingungen nächstgelegenen Schule mit diesem Bildungsangebot,
3. bei Schülerinnen und Schülern nach Satz 1 Nr. 2 in Höhe der Fahrtkosten zu der unter zumutbaren Bedingungen nächstgelegenen Schule des von ihnen gewählten Bildungsganges,abzüglich einer Eigenbeteiligung von 100 Euro je Schuljahr. Bei der Ermittlung der nächstgelegenen Schule werden Schulen in freier Trägerschaft dann nicht berücksichtigt, wenn die Schülerin oder der Schüler eine öffentliche Schule besucht. Als nächstgelegene Schule gilt auch die Schule, die auf Anordnung der Schulbehörde besucht wird. Liegt die nächstgelegene Schule außerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung, beschränkt sich die Entlastung auf die Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs in seinem Gebiet. Die Entlastung darf den Betrag der notwendigen Aufwendungen für den Weg zur tatsächlich besuchten Schule abzüglich der Eigenbeteiligung nach Satz 2 nicht übersteigen.
(5) Die in den Absätzen 2 und 4a nicht genannten Schülerinnen und Schüler können vom Träger der Schülerbeförderung Zuschüsse zu den notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erhalten.
(6) Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Sie haben dabei die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler und die Sicherheit des Schulweges zu berücksichtigen. Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht in jedem Fall, wenn Schülerinnen und Schüler wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung befördert werden müssen.
(7) Das Land beteiligt sich an den Kosten der Schülerbeförderung gemäß Absatz 2 nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes. Darüber hinaus erhalten die Träger der Schülerbeförderung für die Kosten der Schülerbeförderung nach den Absätzen 2 und 4a für das Jahr 2009 einen Betrag von 4 000 000 Euro und für die Jahre 2010 und 2011 einen Betrag von jeweils 7 250 000 Euro. Die Träger der Schülerbeförderung legen der obersten Schulbehörde bis zum 15. März 2011 eine konkrete Berechnung der ihnen für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2010 entstandenen Belastung aufgrund ihrer Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4a vor. Eine Differenz zwischen der Zahlung des Landes und der tatsächlichen Belastung ist auszugleichen. Die Verteilung der Mittel erfolgt nach § 13 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2009 (GVBl. LSA S. 145).



Guten Abend,liebe Eltern.
Auch wir haben ein riesiges Problem mit der Schülerbeförderung.Und dann stößt
man auf dieses Wisch-Waschi gesetz.
Vielleicht könnt Ihr helfen.Also erstmal eine ganz wichtige Frage:
Was heißt zumutbar?
Der Weg oder die Zeit oder beides? Belastbarkeit. Ja das ist ein schönes Wort.
Also bei uns geht es um folgendes:
Wir sind einige wenige Familien in Harbke( Sachsen-Anhalt zur Grenze Niedersachsen sind es 5 km),die ihre Kinder ins Gymnasium nach Oschersleben
schicken.30 km Fahrtstrecke.Leider haben in der näheren Umgebung alle
Gymnasien schon dicht machen müssen.
Seit Jahren gibt es Probleme damit,nun für uns akut.
Die Kinder müssen 5.07 Uhr mit dem Bus fahren,um 7.00 Uhr pünktlich zum
Unterricht da zu sein.Reine Fahrtzeit 1h 13 min. !!!!
Das heißt:4.30Uhr aufstehen und durchs dunkle Dorf stolpern.
Unterrichtsende ist 14.30 Uhr (nach der 8.Stunde),dann sind sie gegen 15.50 Uhr
zurück in Harbke.In den oberen Klassen natürlich noch später.
11,5 h für einen Unterrichtstag,dann noch Hausaufgaben und Lernen.
Welcher Arbeitnehmer macht das mit.Und unsere Kinder sind erst 12/13 Jahre.
Welche Möglichkeiten gibt es rechtlich ?
Das Busunternehmen macht seit Jahren keine Anstalten,das zu ändern .KOSTEN!
Wir würden unsere Kinder auch nach Helmstedt schicken ,wenn das ginge, ist aber
leider Niedersachsen.
Bitte antwortet bald,es eilt.
Ich glaube das wär auch mal einen Zeitungsartikel wert.Land der Frühaufsteher,das ich nicht lache!Danke und Tschüß !
Hier wäre ein Gespräch mit dem Landkreis und dem Kreiselternrat sinnvoll, um die Probleme zu besprechen. Weiterhin wäre auch ein Gespräch mit der Schulleitung wichtig, da diese dem Landkreis die Änderungswünsche zur Beförderung mitteilen muss. Bezüglich des Zeitungsartikels sollten Sie sich an die Lokalredaktion der Volksstimme wenden. Ich bin mir sicher, dass es aus Ihrer Region in der Vergangenheit schon Anfragen in unserer Geschäftsstelle zu diesem Thema eingegangen sind.
Zoff um Kosten für Schülertickets
In Halle (Saale) zahlen Eltern deutlich mehr als 100 Euro Eigenanteil
(ens) Es klang zunächst verlockend: Elft- und Zwölftklässler sowie Berufsschüler müssen künftig nur noch 100 Euro Eigenanteil im Jahr bei den Kosten für Schülerfahrkarten zahlen. Das haben Landesregierung und Landtag beschlossen. Bislang mussten Oberstufenschüler die Kosten für die Fahrt zur Schule selbst zahlen.
Allerdings entpuppt sich die neue Regelung in Halle (Saale) nach Informationen von HalleForum.de als Mogelpackung. Denn statt 100 Euro Eigenanteil klettern die Ausgaben für Schüler auf fast 290 Euro. Anerkannt werden nämlich nicht die kompletten Kosten für die Schülerkarten, sondern die Stadt rechnet diese auf 191 Schultage herunter.
So zahlen Eltern für eine Schüler-Monatskarte 36,60 Euro. Über das ganze Schuljahr gerechnet rollen auf die Eltern Kosten von 402,60 Euro zu. Erstattet bekommen sie davon lediglich 114 Euro. Die restlichen 288,60 Euro setzen sich aus 100 Euro Eigenanteil und 188,60 Euro für die mögliche Nutzung am Wochenende und während der Ferien zusammen.
In die Kritik geraten ist aber auch die Tatsache, dass in Halle die Kosten für die Schülerkarten nicht sofort erstattet werden. Stattdessen müssen die Monatskarten am Jahresende im Schulverwaltungsamt eingereicht werden. Im Stadtelternrat von Halle bevorzugt man deshalb die Lösung aus dem Altmarkkreis Salzwedel. Dort gibt es Berechtigungskarten, mit denen Schüler verbilligte Wochen- oder Monatskarten kaufen können. Bei Wochenkarten sind hier drei, bei Monatskarten 10 Euro selbst zu zahlen.
Immerhin ist man sich in der Stadtverwaltung über die Probleme bewusst. Wie Schulamtsleiter Gert Hildebrand gegenüber HalleForum.de auf Nachfrage sagte, sei eine neue Schülerkarte in Vorbereitung. Diese solle ähnlich wie in Magdeburg nur tagsüber an Schultagen gelten. Gespräche mit dem MDV dazu laufen bereits.
Besser kann man die Problematik in Halle nicht beschreiben, wir als Stadtelternrat in Halle bleiben dran! “… Allerdings entpuppt sich die neue Regelung in Halle (Saale) als Mogelpackung. Denn statt 100 Euro Eigenanteil klettern die Ausgaben für Schüler auf fast 290 Euro. Anerkannt werden nämlich nicht die kompletten Kosten für die Schülerkarten, sondern rechnet diese auf 191 Schultage herunter.
So zahlen Eltern für eine Schüler-Monatskarte 36,60 Euro. Über das ganze Schuljahr gerechnet rollen auf die Eltern Kosten von 402,60 Euro zu. Erstattet bekommen sie davon lediglich 114 Euro. Die restlichen 288,60 Euro setzen sich aus 100 Euro Eigenanteil und 188,60 Euro für die mögliche Nutzung am Wochenende und während der Ferien zusammen.
In die Kritik geraten ist aber auch die Tatsache, dass in Halle die Kosten für die Schülerkarten nicht sofort erstattet werden. Stattdessen müssen die Monatskarten am Jahresende im Schulverwaltungsamt eingereicht werden. Im Stadtelternrat von Halle bevorzugt man deshalb die Lösung aus dem Altmarkkreis Salzwedel. Dort gibt es Berechtigungskarten, mit denen Schüler verbilligte Wochen- oder Monatskarten kaufen können. Bei Wochenkarten sind hier drei, bei Monatskarten 10 Euro selbst zu zahlen.
Immerhin ist man sich in der Stadtverwaltung über die Probleme bewusst. Nach Angaben von Schulamtsleiter Gert Hildebrand sei eine neue Schülerkarte in Vorbereitung. Diese solle ähnlich wie in Magdeburg nur tagsüber an Schultagen gelten. Gespräche mit dem MDV dazu laufen bereits.
Nachzulesen unter http://www.halleforum.de/Halle.....kets/22516
ich hoffe, ich bin hier richtig, ich habe heute eine Absage zur Schulbeförderung meiner Tochter erhalten, sie muß in diesem Schuljahr einen längeren Weg nehmen da das eigentliche Hauptgymnasium saniert wird, bisher konnte sie immer zu fuß gehen, muß aber jetzt bis ans andere Ende der Satdt. im Moment fährt sie mit der Stadtlinie für 4,80Euro für 4 Fahrten. Der Landkreis begründet es damit, da es nur 2,61km sind bis zur Schule, dabei wird aber nicht berücksichtigt, das wir an dem einen Ende der stadt und sie nun zum anderen Ende der Stadt muß um zum Ausweichgebäude zu gelangen. Für Busgeld muß ich nun selber aufkommen das sind in der Woche 14,40 Euro und im Monat dann fast 60,00Euro wer erstattet diese mir jetzt ich kann es mir eigentlich nicht leisten aber was macht man nicht alles das die Kinder in die Schule kommen. Ich find dies ne riesengroße Sauerrei zumal ander Schüler in ihrer Klasse sind die einen Busausweis bekommen haben und weniger weit entfertn wohnen von der Schule. Kann mir vielleicht jemand einen Rat geben??
Ich möchte auch gern mal generell etwas loswerden zum Thema Schülertransport. Unsere Tochter besucht die Landesschule Pforta. Da wir in Dessau wohnen, haben wir ein wöchentliches Fahrgeld von 30,-€ plus die jährliche Bahncard für ca. 115,-€ zu tragen. Für die 9. und 10. Klasse bekamen wir die 18,-€ für die Monatskarte für die Schülerbeförderung in Dessau ersetzt. In der 11. Klasse nichts. Jetzt hoffte ich, dass die neue Regelung auch für uns zutreffen würde, aber sie schlägt natürlich wieder nur, wenn überhaupt unser Antrag positiv beschieden wird, mit dem Monatskartenbetrag für Dessau zu Buche. In Wittenberg beispielsweise bekommen die Familien den gesamten Fahrpreis wieder ( natürlich bisher auch nur für die 9. und 10. Klasse). ich weiß, dass diese Entscheidungen jede Kommune oder jeder Kreis für sich bestimmt, aber ich finde das ziemlich ungerecht.
Es ist ja toll, dass solche Entlastungen beschlossen werden, doch leider werden sie im Salzlandkreis noch nicht umgesetz.
Meine Tochter besucht die 11. Klasse am Gymnasium in Bernburg. Bereits Anfang des neuen Schuljahres habe ich den Antrag auf Kostenübernahme gestellt und auch Anfang September den Bescheid vom Schulamt erhalten. Unsere 100 Euro Selbstbeteiligung sind schon lange erreicht, doch bis zum heutigen Tage wurde uns noch kein Geld zurück überwiesen. Im Oktober erhielt ich eine Zwischennachricht , dass noch ein grundsätzlicher Regelungsbedarf in der Sache besteht, und bis auf Weiteres keine Rückerstattung des Fahrgeldes erfolgen kann.
Ich frage mich, warum Gesetze beschlossen werden, und diese dann nicht umgesetzt werden.
Trotz mehrmaliger telefonischer Rückfrage wurde ich nur vertröstet.
Wann wird nun beim Salzlandkreis eine Einigung erzielt. Eine Monatskarte kostet mich jedesmal 73,50 Euro und heutzutage ist jeder auf sein Geld angewiesen.
Hallo, ich hoffe hier kann mir jemand Auskunft geben. Wir (das sind mehrere Eltern in Teutschnethal) wollen für unsere Kinder die schon oder demnächst in die Grundschule Holleben gehen, einen Schulbus organisieren. haben auch schon mehrere Busunternehmen angefragt. Einige sind bereit Gespräche über die Einzelheiten zu führen. ABER an wen in Landkreis muß ich mich wenden wenn es um eine teilweise Kostenübernahme handelt??
Sehr geehrte Frau Renner,
als Ansprechpartner für die Schülerbeförderung in Ihrem Bereich ist Frau Kubisch
im Schulverwaltungsamt Merseburg Tel. 03461401632 zuständig.
Bitte wenden Sie sich an sie .
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
R. Görlich
stellv. Vors. Kreiselternrat Saalekreis
Ich kann nirgendwo eine eindeutige Erklärung für “zumutbare Bedingungen”finden.
Bei uns ist die Situation so,daß der Schulbus,wenn er seine Strecke über mehrere
Dörfer zurück gelegt hat,total überfüllt an der Schule ankommt.Muß der Busfahrer
unterwegs bremsen,wirbeln die Kinder durch den Bus.Aus Gesprächen mit
anderen Eltern habe ich erfahren,daß gelegentlich Kinder verletzt wurden.
Meine weitere Sorge ist,wenn im Schulbus eine Situation entsteht,bei der eine
schnelle Räumung notwendig ist,daß alle Kinder rechtzeitig den Bus verlassen
können. Ich glaube,daß es in diesem Fall gar nicht möglich ist.Hitze und Schlechte
Luft im Sommer kommen noch dazu.Sind das zumutbare Bedingungen für
Kinder ?